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Know-How "Hardware": Verpackungsverordnung ab 1.1.2009

Gemäß § 6 Absatz 1 der geltenden Verpackungsverordnung (VerpackVO) sind Hersteller und Vertreiber von mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen, welche sie erstmalig in Verkehr bringen und die typischerweise beim privaten Endkunden anfallen, verpflichtet, sich für die Entsorgung dieser Verkaufsverpackungen an einem Entsorgungssystem zu beteiligen.

Die Computerzeit OHGAG ist in ihrer Funktion als Händler grundsätzlich kein Hersteller im Sinne der VerpackVO und auch kein Vertreiber, da die Verkaufsverpackungen bereits zuvor vom Hersteller bzw. einem Vorlieferanten in Verkehr gebracht wurden. Wir bieten als Handelsunternehmen eine breite Produktpalette von Waren verschiedenster Hersteller an. Die Produktion und die sich daraus ergebende Produktverantwortung obliegt den Herstellern. Daher haben wir unsere Hersteller und Lieferanten dazu angehalten, uns ausschließlich Waren zu liefern, die die Anforderungen der VerpackVO erfüllen und gegebenenfalls ihrer Lizenzierungspflicht nachzukommen.

Köln, 1.1.2009



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